AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Juli 2025

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Tireva AG (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber in Bezug auf vereinbarte Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit finanzmarktrechtlichen Genehmigungen (z. B. MICAR-Lizenz) sowie im Zusammenhang mit der Erstellung von Wertpapierprospekten und sämtlichen damit zusammenhängende Dienstleistungen.
  2. Die AGB erstrecken sich auch auf alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
  3. Mit Vertragsabschluss erkennt der Auftraggeber diese AGB als verbindlich an. Vertragsabschlüsse erfolgen ausschliesslich auf Grundlage dieser AGB. Abweichenden, entgegenstehenden, einschränkenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen und Regelungen des Auftraggebers muss der Auftragnehmer ausdrücklich zustimmen, damit diese im Einzelfall Vertragsbestandteil werden. Insbesondere stellen Handlungen zur Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer keine Zustimmung zu abweichenden Bedingungen des Auftraggebers dar.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungserbringung

  1. Art und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag oder der Auftragsbestätigung. Diese AGB bilden einen integralen Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen.
  2. Der Auftragnehmer erbringt seine Dienstleistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Berufsausübung unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen, insbesondere finanzmarktrechtlichen und regulatorischen Vorschriften (z. B. EU-Prospektverordnung, Finanzmarktaufsichtsgesetz [FMAG], Verordnung (EU) 2023/1114 [MiCAR]).
  3. Vertragsgegenstand ist die Prüfung und Beratung im Zusammenhang mit kapitalmarkt- oder finanzmarktrechtlichen Fragen, insbesondere im Hinblick auf regulatorische Anforderungen, die Beratung und Unterstützung bei der Beantragung von finanzmarktrechtlichen Genehmigungen und Lizenzen sowie bei der Erstellung von Wertpapierprospekten. Es wird ausdrücklich keine Gewähr für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg übernommen. 
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vom Auftraggeber genannten Tatsachen und übermittelten Informationen als richtig zugrunde zu legen.
  5. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet die Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmässigkeit der vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Informationen und Zahlen zu überprüfen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.  

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle für die Prospekterstellung oder Lizenzbeantragung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, zutreffend und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
  2. Änderungen, Ergänzungen oder neue Informationen, die ie Auswirkungen auf den Inhalt des Prospekts oder auf regulatorische Anforderungen im Zusammenhang mit beantragten Lizenzen haben könnten, sind dem Auftragnehmer unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. 
  3. Der Auftraggeber sichert zu, dass alle übermittelten Unterlagen und Daten frei von Rechten Dritter sind und er berechtigt ist, diese dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen.
  4. Verzögerungen oder Mängel in der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers gehen zu dessen Lasten. Der Auftragnehmer ist in solchen Fällen berechtigt, Termine entsprechend anzupassen und einen hierdurch entstehenden Mehraufwand zusätzlich zu vergüten.

§ 4 Kommunikation

  1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die bei Vertragsbeginn angegebenen Kommunikationsdaten (E-Mail, Telefonnummer, Adresse) aktuell sind. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Die vom Auftraggeber bei Vertragsbeginn bekannt gegebenen Adress- und Kommunikationsdaten gelten bis zu einer Änderungsangabe des Auftraggebers als zutreffend. 
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Mitteilungen, Entwürfe und Dokumente auch elektronisch (E-Mail, Fax, digitale Plattformen) zu übermitteln, sofern der Auftraggeber dieser Kommunikationsform nicht ausdrücklich widerspricht.
  3. Bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse durch den Auftraggeber ist dieser ausdrücklich damit einverstanden, dass Mitteilungen auch unverschlüsselt an ihn übermittelt werden dürfen. Soll eine verschlüsselte Übermittlung von E-Mails erfolgen, ist hierzu eine schriftliche Vereinbarung entsprechend notwendig.
  4. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass die elektronische Kommunikation (z. B. unverschlüsselte E-Mails, Cloud-Dienste) Risiken bergen kann und keine absolute Vertraulichkeit gewährleistet ist.

§ 5 Haftung und Haftungsbeschränkung

  1. Der Auftragnehmer haftet ausschliesslich für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten im Rahmen der Vertragserfüllung verursacht wurden.
  2. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern keine wesentlichen Vertragspflichten betroffen sind. In einem solchen Fall ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Soweit keine gesonderte schriftliche Vereinbarung besteht, ist die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis auf CHF 10.000 (zehntausend Schweizer Franken) beschränkt.
  4. Eine Haftung für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn oder Vermögensschäden, die sich aus der Nutzung oder Veröffentlichung eines Prospekts ergeben, ist ausgeschlossen.
  5. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die endgültige Genehmigung, Billigung oder Zulassung eines Prospekts oder für die Erteilung einer beantragten Lizenz durch die zuständige Finanzmarktaufsichtsbehörde.
  6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche dem Auftraggeber zuzurechnen sind (unvollständige Dokumente, fehlende oder unrichtige Angaben etc.).
  7. Eine Haftung gegenüber Dritten, die nicht Vertragspartner sind, ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
  8. Der Auftragnehmer haftet nicht für Leistungen oder Fehler Dritter, insbesondere externer Dienstleister oder kooperierender Rechtsanwälte, sofern diese nicht Erfüllungsgehilfen im rechtlichen Sinne sind.
  9. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten aller Mitarbeiter, Organe, Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
  10. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er das über die in § 5 lit. c genannte Haftungssumme hinausgehende vertragstypische Risiko auf eigene Kosten durch den Abschluss einer geeigneten Versicherung abdecken kann. Auf Wunsch kann der Auftragnehmer eine Erhöhung der Haftungssumme durch Abschluss einer zusätzlichen Versicherung gegen Kostenerstattung durch den Auftraggeber prüfen.
  11. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich auf den einzelnen Schadensfall. Ein Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer einheitlichen Pflichtverletzung, unabhängig davon, ob Schäden in einem oder mehreren Geschäftsjahren eintreten. Mehrere Pflichtverletzungen auf derselben oder gleichartigen Ursache beruhend gelten als ein einheitlicher Schadensfall, wenn ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht
  12. Ein einheitlicher Schaden gilt auch dann als einzelner Schadensfall, wenn er auf mehreren Pflichtverletzungen beruht. Abgesehen von Fällen vorsätzlicher Schädigung ist die Haftung des Auftragnehmers für entgangenen Gewinn sowie für Begleit-, Folge-, Neben- oder vergleichbare Schäden ausgeschlossen.

§ 6 Verjährung

  1. Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem schadensbegründenden Ereignis.
  2.  Gesetzliche zwingende Verjährungsfristen bleiben unberührt.

§ 7 Mitwirkung Dritter

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeitende, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen und auch einen Beauftragten für den Datenschutz nach dem liechtensteinischen Datenschutzgesetz (DSG) zu bestellen.
  2. Im Rahmen gesetzlich vorgesehener Prüfungen (z. B. Unternehmensprüfungen oder Kontrollen) ist der Auftragnehmer berechtigt, Dritten Einsicht in relevante Handakten gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

§ 8 Beendigung des Vertrages

  1. Der Vertrag endet mit vollständiger Erfüllung der vereinbarten Leistung oder durch ordnungsgemässe Kündigung.
  2. Der Auftraggeber kann das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Im Falle einer Kündigung stellt der Auftragnehmer die Leistungserbringung umgehend ein und rechnet das bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallene Honorar ab. 
  3. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt das Auftragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Aufraggeber seinen Mitwirkungspflichten nachhaltig nicht nachkommt, eine Zusammenarbeit bzw. die Leistungserbringung sich infolge regulatorischer oder rechtlicher Änderungen als unzumutbar erweist oder der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung in Verzug gerät.

§ 9 Vergütung, Vorschuss, Zahlungsmodalitäten

  1. Die Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers richtet sich nach der individuell vereinbarten Honorarvereinbarung oder den Vertragsbedingungen.
  2. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf den in den Vertragsbedingungen festgelegte Vergütung, welche, sofern nichts anderes vereinbart, auf Stundenbasis erfolgt.
  3. Zur Vergütung treten zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer, sämtliche erforderlichen Gebühren sowie Auslagen und Spesen (z. B. Reisekosten, Telefon, Porto, Kopien).
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit einen angemessenen Vorschuss auf die Vergütung als Sicherheit zu verlangen. Wird ein angeforderter Vorschuss nicht fristgerecht bezahlt, ist der Auftragnehmer nach rechtzeitiger, vorheriger Ankündigung berechtigt, seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht.
  5. Der Auftraggeber verpflichtet sich mit Unterzeichnung der Vertragsbedingungen die Rechnung des Auftragnehmers innert 14 Tagen ab Rechnungserhalt unter Ausschluss der Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen zu begleichen.
  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe (5%) in Rechnung zu bringen, sofern der Auftraggeber mit der Rechnungsbegleichung in Verzug gerät.
  7. Wird der Rechnung ein Leistungsnachweis beigefügt, gelten die darin enthaltenen Einzeltätigkeiten und Zeitaufwände als vom Auftraggeber anerkannt und genehmigt, sofern dieser nicht innerhalb von 7 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung schriftlich widerspricht.
  8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit eine Zwischenrechnung zu stellen, jedenfalls aber monatlich, quartalsweise oder zum Abschluss der Dienstleistung.
  9. Aufgrund des ungewissen Umfangs der zu erbringenden Leistung durch den Auftragnehmer gelten Schätzungen betreffend die Dauer der Dienstleistung und Höhe der Vergütung als unverbindlich, es sei denn es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
  10. Sofern mehrere Auftraggeber beteiligt sind, haften diese dem Auftragnehmer gegenüber gesamtschuldnerisch (solidarisch) für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis.
  11. Eine Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers gegen Vergütungsansprüche des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  12. Stellt sich nachträglich heraus, dass das ursprünglich vereinbarte Entgelt aufgrund besonderer Umstände oder einer erhöhten Inanspruchnahme durch den Auftraggeber nicht angemessen ist, kann der Auftragnehmer eine Anpassung des Entgelts verlangen. Dies gilt auch bei als unzureichend erkennbaren Pauschalhonoraren.
  13. Wird der Auftrag – etwa durch Rücktritt oder Kündigung – nicht vollständig ausgeführt, behält der Auftragnehmer gleichwohl Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, an der Ausführung gehindert wurde. Ein blosses Mitverschulden des Auftragnehmers bleibt hierbei ausser Betracht

§ 10 Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltung von Unterlagen, Arbeitsergebnissen

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Rahmen der Auftragserfüllung erhaltenen oder erstellten Unterlagen für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer ordnungsgemäss aufzubewahren.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anzufertigen und zurückzubehalten.
  3. Als Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung gelten sämtliche Dokumente, die der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit vom Auftraggeber oder für diesen erhalten hat. Nicht hierzu zählen die Korrespondenz zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, solche Schriftstücke, die dem Auftraggeber bereits im Original oder in Abschrift vorliegen, sowie interne Arbeitspapiere des Auftragnehmers, die ausschliesslich zu eigenen Zwecken erstellt wurden.
  4. Sofern der Auftraggeber Unterlagen (Kopien) vom Auftragnehmer verlangt, trägt der Auftraggeber die Kosten für die Abwicklung und die Aufwendungen.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Herausgabe von Unterlagen und Arbeitsergebnissen zu verweigern, bis sämtliche offenen Vergütungs- und Aufwendungsansprüche aus dem Vertragsverhältnis beglichen sind (Zurückbehaltungsrecht)..

§ 11 Datenschutz und Vertraulichkeit

  1. Der Auftragnehmer verarbeitet sämtliche personenbezogenen Daten, die ihm im Rahmen dieses Auftrags übermittelt oder zugänglich gemacht werden, gemäss den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des liechtensteinischen Datenschutzgesetzes (DSG) sowie sonstiger anwendbarer datenschutzrechtlicher Vorschriften. Die Verarbeitung erfolgt ausschliesslich im Rahmen des erteilten Auftrags und zu den damit verbundenen Zwecken.
  2. Alle vertraulichen Informationen, die der Auftragnehmer im Zuge der Auftragsdurchführung – insbesondere im Rahmen der Prospekterstellung, Beratung oder Lizenzbeantragung – erhält, werden streng vertraulich behandelt. Eine Offenlegung erfolgt nur, sofern hierfür eine gesetzliche oder behördlich angeordnete Verpflichtung besteht oder dies zur Durchsetzung eigener Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis erforderlich ist.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kopien von Unterlagen und Dokumenten, die im Rahmen der Auftragserfüllung überlassen oder erstellt wurden, für interne Dokumentationszwecke sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten zu erstellen und aufzubewahren.

§ 12 Mehrere Auftraggeber

  1. Treten mehrere Personen als Auftraggeber auf, so haften sie dem Auftragnehmer für sämtliche Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis einschliesslich etwaiger Vergütungsvereinbarungen sowie dieser Auftragsbedingungen als Gesamtschuldner.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Durchführung des Auftrags auf Erklärungen, Informationen und Weisungen eines beliebigen Auftraggebers zu stützen, sofern keine schriftlich abweichende Vereinbarung getroffen wurde
  3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Korrespondenz mit einem der Auftraggeber zu führen. Dieser gilt als bevollmächtigt, Erklärungen für alle Auftraggeber abzugeben und entgegenzunehmen. 

§ 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Für den Auftrag, dessen Durchführung sowie sämtliche sich daraus ergebenden Ansprüche gilt ausschliesslich liechtensteinisches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts (IPR) und internationaler Übereinkommen (insbesondere des UN-Kaufrechts).
  2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen ist der Sitz des Auftragnehmers.
  3. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis – einschliesslich solcher über dessen Zustandekommen, Gültigkeit, Auslegung, Durchführung oder Beendigung – ist das Fürstliche Landgericht in Vaduz ausschliesslich zuständig, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  4. Ungeachtet der ausschliesslichen Zuständigkeit nach lit. c) bleibt es dem Auftragnehmer vorbehalten, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand oder jedem sonst gesetzlich zuständigen Gericht zu belangen.

§ 15 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit; Änderungen und Ergänzungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Wirksamkeit und Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
  2. Dasselbe gilt, wenn sich herausstellt, dass die Bestimmungen eine Regelungslücke enthalten.
  3. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Regelung der Lücke soll eine angemessene Bestimmung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Zweck der Vereinbarung gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bei Abschluss dieser Vereinbarung bedacht hätten.
  4. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie alle für das Vertragsverhältnis wesentlichen Mitteilungen, Erklärungen und Kündigungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

Stand: Juli 2025

Nach oben scrollen